Brandschutzkonzepte

Brandschutzkonzepte sind integraler Bestandteil einer Bauplanung. Sie definieren dabei je nach Nutzungsart die Anforderungen des Brandschutzes an ein Gebäude bzw. eine Nutzung. Brandschutzkonzepte können dabei sowohl für Neu- als auch Bestandsbauten notwendig sein. Grundsätzlich gilt die Betrachtung der jeweiligen Landesbauordnung. Hier können bereits erste Forderungen abgeleitet werden. Je nach Nutzung des Gebäudes bedarf es jedoch einer weiteren Betrachtung von jeweils nachfolgenden Sonderbauverordnungen.
Als erstes werden gemeinsam mit Architekt und Bauherrn die Anforderung Seitens Nutzung und Ästhetik an das Gebäude festgelegt. Grundsätzlich gilt, dass sich Ästhetik bzw. die Nutzung und Brandschutz keinesfalls ausschließen, es bedarf lediglich einer anderen Betrachtungsweise bzw. innovativer Konzepte um die Ideen des Brandschutzes und der Ästhetik bzw. Nutzung zu vereinen.
Dabei gilt, dass Brandschutz ein ausgewogener Erfahrungsschatz zwischen gesetzlichen Anforderungen und den Bedürfnissen des Bauherrn bzw. den grundsätzlichen Machbarkeitsbetrachtungen eines Gebäudes ist. Man orientiert sich dabei an den vier Säulen des Brandschutzes:

  • Baulicher Brandschutz
  • Technischer Brandschutz
  • Organisatorischer Brandschutz
  • Abwehrender Brandschutz

Die Brandschutzplanung betrachtet dabei intensiv den baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz. Grundsätzlich gilt, dass Probleme die baulich nicht gelöst werden können, mit technischen Möglichkeiten kompensiert werden können. Sollten Probleme weder mit baulichen noch mit technischen Maßnahmen gelöst werden können, müssen diese im organisatorischen Teil betrachtet werden. Weiterhin schafft eine Brandschutzplanung die Möglichkeiten für einen schnellen und effektiven Einsatz der Feuerwehr (abwehrender Brandschutz), in der Hoffnung, dass dieser Teil der vier Säulen des Brandschutzes erst gar nicht benötigt wird.
Auch bei der Umsetzung von Detaillösungen während der Bauphase stehen wir beratend zur Seite.

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Brandschutz- und Räumungsordnungen

Brandschutz Infografik SSC MannkeBrandschutz Diagramm SSC Mannke

Brandschutzordnungen werden gemäß den Anforderungen der DIN 14096 erstellt. Sie unterteilen sich grundsätzlich in die Teile A-C. Der Teil A ist dabei ein Aushang auf Basis von Piktogrammen. Teil B ist der beschreibende Teil für die „ständigen Nutzer des Gebäudes“. Er ist dabei als Anhang zum Arbeitsvertrag zu verstehen. Der Teil C ist für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben. Auch ist hier eine Notfallplanung integriert. Eine Brandschutzordnung ist unverzichtbarer Teil eines Managementssystems für den Brandschutz. Hier werden alle Anforderungen Seitens des Inhabers / des Geschäftsführers für den Brandschutz an die Mitarbeiter definiert. Es dient der Vorbeugung des Schadensfalls, retrospektiv kann Fahrlässigkeit jedoch damit auch arbeitsrechtlich geahndet werden. Im Bereich der Notfallplanung werden die Geschäftsprozesse analysiert und auf das Betriebsunterbrechungspotential untersucht. Ziel ist es Schwachstellen (sogenannte Bottle-Necks) zu identifizieren und diesen vorzubeugen, um so das BU-Potential durch einen Brand so gering wie möglich zu halten. Untersuchungen gezeigt, dass mehr wie 50% der Markteilnehmer nach einem Großbrand nicht mehr an den Markt zurückkehren, da sich der Kunde aufgrund der engmaschigen Zulieferketten (Supply-Chain) einen neuen Lieferanten gesucht hat.
Ein besonderer Teil der Notfallplanung ist die Räumungsordnung. Sie kann sowohl in den Teil C der Brandschutzordnung integriert als auch separat ausgegeben werden. Sie definiert dabei die Handlungsweisen der vor Ort anwesenden Personen im Schadensfall, um Schutzbefohlene in Sicherheit zu bringen. Ein Räumungskonzept kommt immer dann zum Tragen, wenn es sich um Gebäude mit großer Personenansammlung handelt (z.B. Verkaufsstätten, Schulen usw.) oder wenn sich besonders Schutzbefohlene im Gebäude aufhalten (Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser).

Pläne

Feuerwehrpläne:

Feuerwehrpläne basieren auf den Anforderungen der DIN 14095 und den Anforderungen der jeweiligen Brandschutzdienststelle/Feuerwehr. Sie spiegeln dabei die Brandschutzinfrastruktur in einem Gebäude wieder und werden in der Regel während des Baugenehmigungsverfahrens gefordert. Auch werden besondere Gefahrenpunkte, Betriebsverfahren und Ansprechpartner in den Plänen erwähnt. Der Plan dient der Feuerwehr als schnelle Orientierung um eine adäquate Gefahrenabwehr sicherstellen zu können. Ziel ist es den Schaden im betroffenen Gebäude so klein wie möglich zu halten.

Flucht- und Rettungspläne:

Flucht- und Rettungspläne dienen in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden zur Orientierung der gebäudefremden Personen im Schadensfall. Sie ermöglichen eine schnelle Entfluchtung und sollen das Auffinden evtl. benötigter Brandschutzinfrastruktur (Feuerlöscher, Handfeuermelder, usw.) erleichtern. Flucht- und Rettungspläne werden gemäß den Anforderungen der DIN ISO 23601 erstellt.

Feuerwehrlaufkarten:

Feuerwehrlaufkarten sind ein wesentlicher Bestandteil von Brandmeldeanlagen. Sie zeichnen den Weg der Feuerwehr vom Anfahrtspunkt zum jeweiligen Auslösebereich. Dabei ist es wichtig die Wege zu planen, dass vorhandene Brandschutzinfrastruktur durch die Feuerwehr genutzt werden kann. Feuerwehrlaufkarten basieren dabei auf den Anforderungen der DIN 14675 und den Anforderungen der jeweiligen Brandschutzdienststelle/Feuerwehr.

Feuerwehrplan SSC MannkeFluchtplan SSC Mannke

Externer Brandschutzbeauftragter

Ein Brandschutzbeauftragter übernimmt für den Inhaber / den Geschäftsführer die Koordination des Brandschutzes im Betrieb. Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragen macht immer dann Sinn, wenn der Inhaber / der Geschäftsführer die Prozesse in Sachen Brandschutz nicht mehr selber in Personalunion abdecken kann. Dies kann in komplexen Strukturen des Brandschutzes teilweise sehr früh der Fall sein, teilweise kommen aber auch große Gebäude/Firmen mit einfachen Brandschutz-standards ohne Brandschutzbeauftragten aus.

Zu Brandschutzbeauftragten können nur solche Personen benannt werden, welche eine spezielle Ausbildung abgeschlossen haben. Dies kann entweder ein 14tägiger Lehrgang, ein Hochschulstudium des Brandschutzes oder eine Staatsprüfung für den gehobenen oder höheren feuerwehtechnischen Dienst sein. Ein einfacher 2tages Lehrgang oder eine einfache Ausbildung der freiwilligen Feuerwehr reicht nicht aus. Dafür sind die Vorgänge und Strukturen im Bau- und Brandschutzrecht mittlerweile viel zu komplex. Grundsätzlich können Brandschutzbeauftragte in interner als auch in externer Besetzung bestellt werden.
Als externer Brandschutzbeauftragten versteht man eine Person, welche im Sinne einer Honorarvereinbarung beispielhaft genannten Überprüfungspunkte abdeckt. Der große Vorteil eines externen Brandschutzbeauftragten ist, dass er nicht erst 14 Tage bei voller Gewährung seines Lohns ausgebildet bzw. jährlich über die zu leistenden Fortbildungsstunden weitergebildet werden muss. Auch können alle Mitarbeiter ihrer eigentlichen wertschöpfenden Tätigkeit im Betrieb nachgehen, während der externe Brandschutzbeauftragte seine Begehungen durchführt und Protokolle anfertigt.

Zu den beispielhaften Begehungspunkten eines Brandschutzbeauftragten gehören:

  • Überprüfen auf das Vorherrschen allgemeiner Brandgefahren bzw. Brandgefahren im Verzug
  • Überprüfung der Aktualität der Feuerwehrpläne
  • Überprüfung der Aktualität der Flucht- und Rettungspläne
  • Überprüfung der Einhaltung aus den Anforderungen gemäß Brandschutzordnung
  • Überprüfung der Einhaltung aus den Anforderungen gemäß Brandschutzkonzept
  • Stichprobenartige Überprüfung der Wartung und Prüfung der Brandmeldeanlage
  • Stichprobenartige Überprüfung der Wartung von Feuerlöschern
  • Stichprobenartige Überprüfung der Wartung von Rauch- und Wärmeabzusganlagen
  • Stichprobenartige Überprüfung der Wartung von Feststellanlagen
  • Stichprobenartige Überprüfung der Wartung von Brandschutzklappen
  • Stichprobenartige Überprüfung der Anbringung von Sicherheitskennzeichnen
  • Stichprobenartige Überprüfung der Funktion von Sicherheitslichtanlagen
  • Stichprobenartige Überprüfung der Brandschutzunterweisung / Brandschutzhelferausbildung

Brandschutzunterweisung

Brandschutzunterweisung:

Feuerwehrpläne basieren auf den Anforderungen der DIN 14095 und den Anforderungen der jeweiligen Brandschutzdienststelle/Feuerwehr. Sie spiegeln dabei die Brandschutzinfrastruktur in einem Gebäude wieder und werden in der Regel während des Baugenehmigungsverfahrens gefordert. Auch werden besondere Gefahrenpunkte, Betriebsverfahren und Ansprechpartner in den Plänen erwähnt. Der Plan dient der Feuerwehr als schnelle Orientierung um eine adäquate Gefahrenabwehr sicherstellen zu können. Ziel ist es den Schaden im betroffenen Gebäude so klein wie möglich zu halten.

Brandschutzhelferausbildung:

Brandschutzhelfer dienen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden und sollen somit den Brandfolgeschaden damit so gering wie möglich halten. Die Ausbildung basiert auf den Anforderungen der BGI / GUV-I 5182 und dauert vier Unterrichtseinheiten. Grundsätzlich müssen 5% der vor Ort anwesenden Mitarbeiter zum Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Die 5% berücksichtigen dabei keinen Urlaub, Schichtbetrieb oder Krankheit.

Räumungshelferausbildung:

Räumungshelfer dienen zur schnellen Räumung von großen Personenmengen bzw. von besonders schutzbefohlenen Personen. Die Ausbildung basiert auf den Anforderungen der BGI / GUV-I 5182 und dauert vier Unterrichtseinheiten. Grundsätzlich müssen 5% der vor Ort anwesenden Mitarbeiter zum Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Die 5% berücksichtigen dabei keinen Urlaub, Schichtbetrieb oder Krankheit.