Brandschutzkonzepte sind integraler Bestandteil einer Bauplanung. Sie definieren dabei je nach Nutzungsart die Anforderungen
des Brandschutzes an ein Gebäude bzw. eine Nutzung. Brandschutzkonzepte können dabei sowohl für Neu- als auch Bestandsbauten
notwendig sein. Grundsätzlich gilt die Betrachtung der jeweiligen Landesbauordnung. Hier können bereits erste Forderungen
abgeleitet werden. Je nach Nutzung des Gebäudes bedarf es jedoch einer weiteren Betrachtung von jeweils nachfolgenden
Sonderbauverordnungen.
Als erstes werden gemeinsam mit Architekt und Bauherrn die Anforderung Seitens Nutzung und Ästhetik an das Gebäude
festgelegt. Grundsätzlich gilt, dass sich Ästhetik bzw. die Nutzung und Brandschutz keinesfalls ausschließen, es bedarf
lediglich einer anderen Betrachtungsweise bzw. innovativer Konzepte um die Ideen des Brandschutzes und der Ästhetik bzw.
Nutzung zu vereinen.
Dabei gilt, dass Brandschutz ein ausgewogener Erfahrungsschatz zwischen gesetzlichen Anforderungen und den Bedürfnissen
des Bauherrn bzw. den grundsätzlichen Machbarkeitsbetrachtungen eines Gebäudes ist. Man orientiert sich dabei an den vier
Säulen des Brandschutzes:
Die Brandschutzplanung betrachtet dabei intensiv den baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz. Grundsätzlich
gilt, dass Probleme die baulich nicht gelöst werden können, mit technischen Möglichkeiten kompensiert werden können. Sollten
Probleme weder mit baulichen noch mit technischen Maßnahmen gelöst werden können, müssen diese im organisatorischen Teil
betrachtet werden. Weiterhin schafft eine Brandschutzplanung die Möglichkeiten für einen schnellen und effektiven Einsatz der Feuerwehr (abwehrender
Brandschutz), in der Hoffnung, dass dieser Teil der vier Säulen des Brandschutzes erst gar nicht benötigt wird.
Auch bei der Umsetzung von Detaillösungen während der Bauphase stehen wir beratend zur Seite.
Brandschutzordnungen werden gemäß den Anforderungen der DIN 14096 erstellt. Sie unterteilen sich grundsätzlich in die
Teile A-C. Der Teil A ist dabei ein Aushang auf Basis von Piktogrammen. Teil B ist der beschreibende Teil für die
„ständigen Nutzer des Gebäudes“. Er ist dabei als Anhang zum Arbeitsvertrag zu verstehen. Der Teil C ist für Personen mit
besonderen Brandschutzaufgaben. Auch ist hier eine Notfallplanung integriert. Eine Brandschutzordnung ist unverzichtbarer
Teil eines Managementssystems für den Brandschutz. Hier werden alle Anforderungen Seitens des Inhabers / des Geschäftsführers
für den Brandschutz an die Mitarbeiter definiert. Es dient der Vorbeugung des Schadensfalls, retrospektiv kann Fahrlässigkeit
jedoch damit auch arbeitsrechtlich geahndet werden. Im Bereich der Notfallplanung werden die Geschäftsprozesse analysiert und
auf das Betriebsunterbrechungspotential untersucht. Ziel ist es Schwachstellen (sogenannte Bottle-Necks) zu identifizieren und
diesen vorzubeugen, um so das BU-Potential durch einen Brand so gering wie möglich zu halten. Untersuchungen gezeigt, dass mehr
wie 50% der Markteilnehmer nach einem Großbrand nicht mehr an den Markt zurückkehren, da sich der Kunde aufgrund der engmaschigen
Zulieferketten (Supply-Chain) einen neuen Lieferanten gesucht hat.
Ein besonderer Teil der Notfallplanung ist die Räumungsordnung. Sie kann sowohl in den Teil C der Brandschutzordnung integriert
als auch separat ausgegeben werden. Sie definiert dabei die Handlungsweisen der vor Ort anwesenden Personen im Schadensfall, um
Schutzbefohlene in Sicherheit zu bringen. Ein Räumungskonzept kommt immer dann zum Tragen, wenn es sich um Gebäude mit großer
Personenansammlung handelt (z.B. Verkaufsstätten, Schulen usw.) oder wenn sich besonders Schutzbefohlene im Gebäude aufhalten
(Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser).
Feuerwehrpläne basieren auf den Anforderungen der DIN 14095 und den Anforderungen der jeweiligen Brandschutzdienststelle/Feuerwehr. Sie spiegeln dabei die Brandschutzinfrastruktur in einem Gebäude wieder und werden in der Regel während des Baugenehmigungsverfahrens gefordert. Auch werden besondere Gefahrenpunkte, Betriebsverfahren und Ansprechpartner in den Plänen erwähnt. Der Plan dient der Feuerwehr als schnelle Orientierung um eine adäquate Gefahrenabwehr sicherstellen zu können. Ziel ist es den Schaden im betroffenen Gebäude so klein wie möglich zu halten.
Flucht- und Rettungspläne dienen in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden zur Orientierung der gebäudefremden Personen im Schadensfall. Sie ermöglichen eine schnelle Entfluchtung und sollen das Auffinden evtl. benötigter Brandschutzinfrastruktur (Feuerlöscher, Handfeuermelder, usw.) erleichtern. Flucht- und Rettungspläne werden gemäß den Anforderungen der DIN ISO 23601 erstellt.
Feuerwehrlaufkarten sind ein wesentlicher Bestandteil von Brandmeldeanlagen. Sie zeichnen den Weg der Feuerwehr vom Anfahrtspunkt zum jeweiligen Auslösebereich. Dabei ist es wichtig die Wege zu planen, dass vorhandene Brandschutzinfrastruktur durch die Feuerwehr genutzt werden kann. Feuerwehrlaufkarten basieren dabei auf den Anforderungen der DIN 14675 und den Anforderungen der jeweiligen Brandschutzdienststelle/Feuerwehr.
Ein Brandschutzbeauftragter übernimmt für den Inhaber / den Geschäftsführer die Koordination des Brandschutzes im Betrieb. Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragen macht immer dann Sinn, wenn der Inhaber / der Geschäftsführer die Prozesse in Sachen Brandschutz nicht mehr selber in Personalunion abdecken kann. Dies kann in komplexen Strukturen des Brandschutzes teilweise sehr früh der Fall sein, teilweise kommen aber auch große Gebäude/Firmen mit einfachen Brandschutz-standards ohne Brandschutzbeauftragten aus.
Zu Brandschutzbeauftragten können nur solche Personen benannt werden, welche eine spezielle Ausbildung abgeschlossen haben. Dies
kann entweder ein 14tägiger Lehrgang, ein Hochschulstudium des Brandschutzes oder eine Staatsprüfung für den gehobenen oder höheren
feuerwehtechnischen Dienst sein. Ein einfacher 2tages Lehrgang oder eine einfache Ausbildung der freiwilligen Feuerwehr reicht nicht
aus. Dafür sind die Vorgänge und Strukturen im Bau- und Brandschutzrecht mittlerweile viel zu komplex. Grundsätzlich können
Brandschutzbeauftragte in interner als auch in externer Besetzung bestellt werden.
Als externer Brandschutzbeauftragten versteht man eine Person, welche im Sinne einer Honorarvereinbarung beispielhaft genannten
Überprüfungspunkte abdeckt. Der große Vorteil eines externen Brandschutzbeauftragten ist, dass er nicht erst 14 Tage bei voller Gewährung
seines Lohns ausgebildet bzw. jährlich über die zu leistenden Fortbildungsstunden weitergebildet werden muss. Auch können alle Mitarbeiter
ihrer eigentlichen wertschöpfenden Tätigkeit im Betrieb nachgehen, während der externe Brandschutzbeauftragte seine Begehungen durchführt und
Protokolle anfertigt.
Zu den beispielhaften Begehungspunkten eines Brandschutzbeauftragten gehören:
Feuerwehrpläne basieren auf den Anforderungen der DIN 14095 und den Anforderungen der jeweiligen Brandschutzdienststelle/Feuerwehr. Sie spiegeln dabei die Brandschutzinfrastruktur in einem Gebäude wieder und werden in der Regel während des Baugenehmigungsverfahrens gefordert. Auch werden besondere Gefahrenpunkte, Betriebsverfahren und Ansprechpartner in den Plänen erwähnt. Der Plan dient der Feuerwehr als schnelle Orientierung um eine adäquate Gefahrenabwehr sicherstellen zu können. Ziel ist es den Schaden im betroffenen Gebäude so klein wie möglich zu halten.
Brandschutzhelfer dienen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden und sollen somit den Brandfolgeschaden damit so gering wie möglich halten. Die Ausbildung basiert auf den Anforderungen der BGI / GUV-I 5182 und dauert vier Unterrichtseinheiten. Grundsätzlich müssen 5% der vor Ort anwesenden Mitarbeiter zum Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Die 5% berücksichtigen dabei keinen Urlaub, Schichtbetrieb oder Krankheit.
Räumungshelfer dienen zur schnellen Räumung von großen Personenmengen bzw. von besonders schutzbefohlenen Personen. Die Ausbildung basiert auf den Anforderungen der BGI / GUV-I 5182 und dauert vier Unterrichtseinheiten. Grundsätzlich müssen 5% der vor Ort anwesenden Mitarbeiter zum Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Die 5% berücksichtigen dabei keinen Urlaub, Schichtbetrieb oder Krankheit.